I. Allgemeine Bestimmungen
1 Geltungsbereich
1.1 Soweit nicht abweichend geregelt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der VIREED GmbH, Heinrich-Barth-Str. 13, 20146 Hamburg (nachfolgend „VIREED") für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. VIREED und der Kunde werden nachfolgend einzeln auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
Das Leistungsangebot von VIREED richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-sonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Anwendungsbereich dieser AGB ausgeschlossen.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, VIREED hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Alle Vereinbarungen zwischen VIREED und dem Kunden sind in dem jeweiligen individuellen Angebot an den Kunden und diesen AGB abschließend vereinbart (nachfolgend zusammen „Vertrag“). Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem jeweiligen Angebot geht der Inhalt des Angebots diesen AGB vor.
1.5 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es hierzu eines erneuten Hinweises bedarf.
1.6 Diese Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) gelten für sämtliche durch VIREED angebotenen Leistungskomponenten. Ergänzend gelten – je nach vereinbarter Leistung – die Besonderen Bestimmungen für die Überlassung von VIREED-Software (Teil II), den Verkauf von VR-Hardware (Teil III) und/oder für Professional Services (Teil IV). Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.
2 Leistungen
2.1 VIREED stellt dem Kunden Virtual-Reality-Softwareprodukte (nachfolgend „VIREED-Software“) zur Installation und Nutzung in hierfür vorgesehener Virtual Reality-Hardware (nachfolgend „VR-Hardware“) bereit.
2.2 Das Leistungsangebot von VIREED umfasst drei selbstständige Komponenten (nachfolgend zusammen „Leistungen“), die einzeln oder kombiniert vereinbart werden können:
(i) Software-Überlassung (Teil II): Befristete Überlassung der VIREED-Software nebst Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte.
(ii) VR-Hardware-Verkauf (Teil III): Verkauf von kompatibler VR-Hardware zur Nutzung der VIREED-Software.
(iii) Professional Services (Teil IV): Erbringung von ergänzenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit der VIREED-Software (nachfolgend „Professional Services“).
2.3 VIREED ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
3 Vertragsschluss
3.1 Darstellungen zu den Leistungen von VIREED in Angeboten, auf Internetseiten oder in der Werbung sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.
3.2 Auf Anfrage des Kunden übersendet VIREED dem Kunden ein unverbindliches Angebot. Auf der Grundlage des Angebots übersendet der Kunde an VIREED seine verbindliche Bestellung. Der Vertrag kommt zustande, wenn VIREED die Bestellung des Kunden innerhalb einer Frist von sieben (7) Werktagen (Montag bis Samstag) nach Zugang der Bestellung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annimmt.
4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Leistungen von VIREED sind vergütungspflichtig. Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sämtliche angegebenen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist VIREED berechtigt, dem Kunden die Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen:
(i) Einmalige Gebühren (z.B. für den Verkauf der VR-Hardware) werden mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt;
(ii) Pauschale laufende Gebühren (z.B. monatliche oder jährliche Lizenzgebühren für die VIREED-Software) werden im Voraus abgerechnet;
(iii) Nutzungsabhängige Gebühren sowie die Vergütung für Professional Services nach Aufwand werden nachträglich monatlich abgerechnet.
4.3 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens dreißig (30) Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.4 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegen Forderungen von VIREED kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5 Preisanpassung
5.1 VIREED ist berechtigt, die laufende Vergütung für die Leistungen (z.B. die Lizenzgebühr für die VIREED-Software) in angemessenem Umfang zur nächsten Abrechnungsperiode anzupassen, es sei denn, die Preise sind für einen bestimmten Zeitraum (Mindestlaufzeit) bereits fest vereinbart. Bei der Bemessung einer Preisanpassung darf VIREED insbesondere höhere eigene Personal-, Energie- und sonstige Bereitstellungskosten sowie gesamtwirtschaftliche Entwicklungen (z.B. Inflationsrate) berücksichtigen.
5.2 VIREED informiert den Kunden mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat vor Inkrafttreten der Preisanpassung. Nutzt der Kunde die Leistung nach Inkrafttreten der Preisanpassung weiterhin, gilt die Zustimmung des Kunden zur Preisanpassung als erteilt. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung, tritt diese nicht in Kraft. Der Widerspruch gilt gleichzeitig als Kündigung des Vertrags mit einer Frist von drei (3) Monaten. Bis zum Inkrafttreten der Kündigung gelten die alten Konditionen weiter. VIREED weist den Kunden bei der Ankündigung der Preisanpassung auf die Folgen der Weiternutzung und des Widerspruchs hin.
6 Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist in angemessenem Umfang und mit angemessen qualifizierten Mitarbeitern zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
6.2 Störungen, Schäden oder Fehler der Leistungen, die nach Lieferung offensichtlich werden, wird der Kunde unverzüglich mit einer möglichst konkreten Fehlerbeschreibung an VIREED melden.
6.3 Eine Nutzung der Leistungen von VIREED darf nur im zulässigen Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Der Kunde ist für den rechtmäßigen Einsatz der Leistungen und deren Anwendung auf bestimmte Zwecke allein verantwortlich.
6.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von VIREED zu Marketingzwecken als Referenzkunde genannt zu werden (z.B. auf der Website, in Präsentationen und Verkaufsunterlagen). Dies umfasst die Nennung des Kundennamens, der Art der Einrichtung (z.B. Klinik, Universität, Pflegeeinrichtung) sowie des Einsatzbereichs. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung (z.B. Presseberichte oder Fallstudien) bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung des Kunden.
7 Haftung
7.1 VIREED haftet im Rahmen dieses Vertrags nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(i) Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet VIREED unbeschränkt. Dasselbe gilt für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für durch VIREED schriftlich abgegebene Garantien.
(ii) Im Übrigen haftet VIREED für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, welche so wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, dass der Kunde auf ihre Einhaltung vertrauen darf (sog. „Kardinalpflicht“). In diesem Fall ist die Schadensersatzpflicht von VIREED der Höhe nach auf die Vergütung, die mit dem Kunden für die betroffene Leistung im Angebot vereinbart wurde, begrenzt.
7.2 Jegliche sonstige Schadensersatzhaftung von VIREED, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
7.3 Für alle Ansprüche gegen VIREED auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8 Geheimhaltung
8.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung Kenntnis erlangen, streng vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Die Parteien werden zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen.
8.2 Werden von einer öffentlichen Stelle Informationen verlangt, die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei berühren, so ist diese Partei unverzüglich und, wenn möglich, noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Geschäftsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig oder der anderen Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden der anderen Partei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung der anderen Partei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Partei eigenständig, ohne Nutzung der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert die andere Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit die Nutzung oder Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des Vertrags gestattet ist.
8.4 Die vorgenannten Rechte und Pflichten werden von der Vertragsbeendigung nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei auf deren Verlangen bei Vertragsbeendigung zurückzugeben oder zu vernichten.
9 Datenschutz
9.1 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf die Vertraulichkeit verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
9.2 Übermittelt der Kunde für die Zwecke dieses Vertrags personenbezogene Daten an VIREED, so steht er dafür ein, dass er nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen dazu berechtigt ist.
9.3 Sofern VIREED für die Erbringung der Leistungen (z.B. Support) personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Parteien werden in diesem Fall vorab eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.
9.4 Ergänzend gelten die über die Website von VIREED einsehbaren Datenschutzbestimmungen.
10 Änderung der Leistungen und dieser Lizenzbedingungen
10.1 VIREED behält sich vor, die Leistungen jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses an geänderte rechtliche oder technische Bedingungen oder im Hinblick auf Weiterentwicklungen der Leistungen oder des technischen Fortschritts anzupassen, wobei die wesentlichen Funktionalitäten der VIREED-Software erhalten bleiben.
10.2 VIREED behält sich zudem vor, diese AGB im Rahmen von laufenden Vertragsbeziehungen anzupassen. Über derartige Änderungen wird der Kunde mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail in Kenntnis gesetzt, sofern mit der Anpassung wesentliche, nicht nur unerhebliche Änderungen (z.B. redaktionelle Anpassungen) einhergehen. Sofern der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und die Inanspruchnahme der Leistungen auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. VIREED ist berechtigt, im Falle eines Widerspruchs das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zu kündigen. In der Änderungsmitteilung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen hingewiesen.
11 Sonstige Bestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von VIREED. VIREED ist jedoch auch berechtigt, wahlweise am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
11.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Im Übrigen bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform.
11.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.
II. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von VIREED-Software
1 Überlassung der VIREED-Software
1.1 Dieser Teil II beschreibt die besonderen Vertragsbedingungen für die zeitlich befristete Überlassung der im Angebot bezeichneten VIREED-Software. Einzelheiten zum Umfang der über die VIREED-Software bereitgestellten Funktionen können der Produktbeschreibung entnommen werden.
1.2 VIREED stellt dem Kunden VIREED-Software zur Installation auf eigenen Endgeräten oder der VR-Hardware zum Download bereit (On-Premise-Software). Der Kunde erhält für die im Angebot bestimmte Dauer gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung Zugriff auf die VIREED-Software. Zu diesem Zweck räumt VIREED dem Kunden die notwendigen Nutzungsrechte gemäß Ziffer II.2 ein.
1.3 Soweit die Software Open-Source-Software-Module enthält, gelten für diese Module vorrangig die Bestimmungen der jeweiligen Open-Source-Software-Lizenzbedingungen, insbesondere für die Einräumung von Nutzungsrechten sowie für Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse.
1.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Installation der VIREED-Software auf der VR-Hardware oder sonstigen kompatiblen Endgeräten des Kunden nicht Bestandteil der von VIREED geschuldeten Leistungen. VIREED stellt dem Kunden eine Installationsanleitung zur Verfügung. Bei Bedarf kann der Kunde VIREED mit der Installation der VIREED-Software als Professional Service gemäß Teil IV gesondert beauftragen.
2 Nutzungsrechte
2.1 VIREED räumt dem Kunden das nicht-ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die VIREED-Software im Rahmen der vertraglich vereinbarten Funktionalitäten gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die VIREED-Software in seinem eigenen Unternehmen für eigene betriebliche Zwecke einzusetzen. Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die Nutzung der VIREED-Software auf die im Angebot festgelegte Anzahl an Endgeräten (Gerätelizenzen) beschränkt. Jede Gerätelizenz berechtigt zur Installation und Nutzung der VIREED-Software auf jeweils einem (1) Endgerät. Die gleichzeitige Nutzung der VIREED-Software auf einer höheren als der im Angebot vereinbarten Anzahl an Endgeräten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VIREED.
2.2 Die Nutzung der VIREED-Software ist nur im Objektcode und nur in den vereinbarten Bestimmungsländern gestattet, für die die Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist dies das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Für die Nutzung der VIREED-Software außerhalb Deutschlands können sich aufgrund nationaler oder internationaler Gesetzgebung bestimmte Einschränkungen ergeben. Der Kunde ist verpflichtet, in dem Land, in dem der Kunde die VIREED-Software nutzt, sämtliche anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten.
2.3 Darüber hinaus erhält der Kunde keine Rechte an der VIREED-Software. Über die Zwecke des Vertrags hinaus ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, die VIREED-Software zu nutzen, zu vervielfältigen, zurückzuentwickeln (reverse engineering), herunterzuladen oder Dritten die VIREED-Software entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder anderweitig zugänglich zu machen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
2.4 Soweit VIREED dem Kunden während der Vertragslaufzeit neue Programmstände der VIREED-Software überlässt, gelten hierfür ebenfalls die vorgenannten Nutzungsrechte.
2.5 Nach Vertragsende hat der Kunde die Nutzung unverzüglich, ohne gesonderte Aufforderung, vollständig zu beenden, die VIREED-Software vollständig zu löschen und auf Anforderung die Löschung nachzuweisen. Erfolgt die Beendigung nicht, wird eine angemessene Vergütung für die weitere Nutzung fällig.
2.6 Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung der VIREED-Software durch den Kunden lediglich widerruflich gestattet.
3 Support und Softwarepflege
3.1 VIREED stellt dem Kunden zur Unterstützung des Kunden bei auftretenden Fehlern oder Störungen der VIREED-Software einen Support zur Verfügung, der über die in der Produktbeschreibung genannten Supportkanäle und Supportzeiten zu erreichen ist.
3.2 Darüber hinaus stellt VIREED dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege neue Programmstände der VIREED-Software (Patches und Updates) zum Download bereit, sobald und soweit diese verfügbar sind. VIREED wird neue Programmstände insbesondere bereitstellen, sofern dies für (i) Sicherheitsaktualisierungen, (ii) Beseitigungen von Störungen und/oder der (iii) die Anpassung der VIREED-Software an die geltende Rechtslage erforderlich ist. Funktionserweiterungen der VIREED-Software werden durch VIREED ausschließlich nach eigenem Ermessen bereitgestellt.
3.3 Im Übrigen steht es dem Kunden frei, VIREED mit ergänzenden Support- und Serviceleistungen (z.B. Schulungen, Anwendungsunterstützung) auf Grundlage eines gesonderten Vertrags als Professional Services zu beauftragen.
4 Laufzeit und Kündigung
4.1 Das Nutzungsrecht an der VIREED-Software wird für die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit eingeräumt. Die Laufzeit verlängert sich automatisch jeweils um die im Angebot vereinbarte Verlängerungslaufzeit. Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit und die Verlängerungslaufzeit zwölf (12) Monate.
4.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, kann der Vertrag durch die Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit.
4.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der VIREED zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte von VIREED verletzt und er die Verletzung auf eine Abmahnung von VIREED hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
5 Gewährleistung
5.1 Der Kunde wird VIREED Mängel der VIREED-Software in Textform (§ 126b BGB) melden und dabei reproduzierbar angeben, wie und unter welchen Umständen der Mangel auftritt. Der Kunde wird VIREED bei der Fehlersuche aktiv unterstützen und insbesondere alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die VIREED zur Analyse und Beseitigung des Mangels benötigt.
5.2 VIREED wird ordnungsgemäß gerügte Mängel der VIREED-Software innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl nachbessern oder die VIREED-Software erneut zur Nutzung überlassen. Sollte die Nutzung der VIREED-Software durch Rechte Dritter mit Verschulden von VIREED beeinträchtigt werden, so ist VIREED nach eigener Wahl berechtigt, die VIREED-Software so abzuändern, dass die Schutzrechte Dritter nicht weiter beeinträchtigt werden oder durch den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte die vertragskonforme Nutzung der VIREED-Software möglich ist.
5.3 Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungspflichten in Mietverträgen (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nicht abweichend beschrieben.
5.4 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung der VIREED-Software nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Eine Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
5.5 Die verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB sowie das Selbstbeseitigungsrecht des Kunden (§ 536a Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen.
5.6 Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der VIREED-Software verjähren ein Jahr nach Überlassung der VIREED-Software. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß Ziffer I.7.1 von der Haftungsbeschränkung ausgenom-men sind; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.7 Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen mangelbehafteter Leistung richten sich nach Ziffer I.7 dieses Vertrags.
III. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von VR-Hardware
1 Verkauf von VR-Hardware
1.1 Dieser Teil III beschreibt die besonderen Vertragsbedingungen für den Verkauf von VR-Hardware. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).
1.2 Gegenstand des Kaufvertrags ist der Verkauf und die Lieferung der vom Kunden bestellten VR-Hardware. Die verfügbaren VR-Hardwarepakete sowie der jeweilige Lieferumfang ergeben sich aus der Produktbeschreibung und dem jeweiligen Angebot.
2 Lieferung und Gefahrübergang
2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt VIREED die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach eigenem billigem Ermessen.
2.2 Die Lieferung der VR-Hardware erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
2.3 Der Kaufpreis, die Lieferzeit und die Versandkosten ergeben sich aus dem Angebot. Die Versandkosten trägt der Kunde, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart.
2.4 VIREED ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten, die durch Teillieferungen entstehen, trägt VIREED.
2.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der bestellten VR-Hardware geht mit der Anlieferung der VR-Hardware an die vom Kunden angegebene Lieferadresse auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die VR-Hardware bei Anlieferung unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu untersuchen und etwaige Beschädigungen gegenüber dem Transportunternehmen sowie gegenüber VIREED unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Anlieferung, in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige erkennbarer Transportschäden, sind Ansprüche wegen dieser Schäden ausgeschlossen.
2.6 Nimmt der Kunde die VR-Hardware bei Anlieferung an die vereinbarte Lieferadresse möglich, gerät er in Annahmeverzug. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anlieferung angeboten wird. VIREED ist in diesem Fall berechtigt, die VR-Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Die gelieferte VR-Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen VR-Hardware-Kaufvertrag im Eigentum von VIREED.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die VR-Hardware pfleglich zu behandeln. Er darf die VR-Hardware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die VR-Hardware hat der Kunde VIREED unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und auf das Eigentum von VIREED hinzuweisen.
4 Gewährleistung
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte VR-Hardware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Sachmängel sind VIREED unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter Beschreibung des Mangels, des Zeitpunkts des Auftretens und der näheren Umstände anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
4.2 Ist die gelieferte VR-Hardware mangelhaft, ist VIREED nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ist die von VIREED gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Der Kunde hat VIREED die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete VR-Hardware auf Verlangen zu Prüfungszwecken zu übergeben. VIREED sind mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, ist VIREED berechtigt, dem Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Kunde konnte die Mangelfreiheit nicht erkennen.
4.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln der VR-Hardware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß Ziffer I.7.1 von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4.4 Soweit der Hersteller der VR-Hardware eine eigenständige Herstellergarantie gewährt, steht diese neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Kunden gegenüber VIREED. Die Garantiebedingungen und der Garantieumfang richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers. VIREED übernimmt keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Garantiepflichten für die VR-Hardware. Der Kunde hat die Möglichkeit, Ansprüche aus der Herstellergarantie unmittelbar gegen-über dem Hersteller geltend zu machen.
4.5 VIREED übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, eigenmächtige Veränderungen an der VR-Hardware, Verwendung von nicht kompatiblem Zubehör, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung oder der Herstellervorgaben, äußere Einflüsse (insbesondere Feuchtigkeit, Hitze, Überspannung) oder durch normalen Verschleiß entstehen.
IV. Besondere Bestimmungen für Professional Services
1 Durchführung von Professional Services
1.1 Diese Besonderen Bestimmungen für Professional Services (IV.) gelten für alle vereinbarten ergänzenden Dienstleistungen, die durch VIREED im Zusammenhang mit der Überlassung der VIREED-Software erbracht werden („Professional Services"). Dies betrifft insbesondere Schulungen, kundenspezifische Anpassungen, Installationen, Einführungen in die Benutzung der VIREED-Software sowie sonstige projektbezogene Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
1.2 Bei den Professional Services handelt es sich in der Regel um Dienstleistungen (§ 611 BGB). VIREED schuldet in diesem Fall die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Leistungserfolg. Sofern im Einzelfall ein konkretes Arbeitsergebnis als Leistungserfolg vereinbart wird, gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts (§ 631 BGB). Die jeweilige Einordnung ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine ausdrückliche Zuordnung, gelten die Professional Services als Dienstleistungen.
1.3 Die mit der Durchführung der Professional Services befassten Mitarbeiter werden von VIREED ausgewählt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter.
1.4 Der Kunde ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern von VIREED nicht weisungsbefugt.
1.5 Ist für den Kunden erkennbar, dass er eine zur Leistung erforderliche Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, wird er VIREED unverzüglich darauf mindestens in Textform hinweisen. Vereinbarte Termine werden unabhängig vom Hinweis des Kunden um den Zeitraum des Ausbleibens der Mitwirkung verschoben.
1.6 Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf bereits vereinbarte Professional Services wird VIREED, soweit terminlich und technisch durchführbar und für VIREED zumutbar, gegen Vergütung des zusätzlichen Aufwands umsetzen.
2 Rechte an Arbeitsergebnissen
2.1 VIREED räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der im Rahmen der Professional Services erstellten Werke, Dokumentationen, Konzepte, Spezifikationen, Konfigurationen, Anpassungen, Skripte, Schulungsunterlagen, Berichte, Analysen, Präsentationen sowie sonstigen Materialien und Ergebnisse (zusammen „Arbeitsergebnisse") ein. Der Kunde ist berechtigt, diese Arbeitsergebnisse in seinem eigenen Unternehmen für eigene interne betriebliche Zwecke einzusetzen.
2.2 Eine darüber hinausgehende Nutzung der Arbeitsergebnisse ist durch VIREED im Einzelfall schriftlich freizugeben. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse Dritten kostenlos oder kostenpflichtig, ganz oder teilweise zur Nutzung anzubieten, zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder in sonstiger Art und Weise zu überlassen.
2.3 Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für die jeweiligen Professional Services vereinbarten Vergütung.
2.4 Im Übrigen verbleiben alle Rechte an den Arbeitsergebnissen bei VIREED.
3 Abnahme
3.1 Sofern einzelne Professional Services aufgrund gesonderter Vereinbarung Gegenstand eines Werkvertrags sind und der Abnahme bedürfen, erfolgt die Abnahme nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(i) VIREED teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mindestens fünf (5) Werktage zuvor in Textform mit.
(ii) Der Kunde beginnt nach Anzeige der Abnahmebereitschaft mit den vereinbarten Abnahmetests. Während der Abnahme überprüft der Kunde die Leistung auf ihre Übereinstimmung mit der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Abnahme soll innerhalb von 10 (zehn) Werktagen durchgeführt sein. Im Angebot kann eine abweichende Abnahmefrist vereinbart werden.
(iii) Nach Abschluss der Tests erstellen VIREED und der Kunde ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, aus dem sich Art und Umfang der gegebenenfalls festgestellten Abweichungen ergeben.
(iv) Sofern im Angebot vorgesehen, können die Professional Services in Teilleistungen abgenommen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten in diesem Fall für jede Teilabnahme entsprechend.
(v) Der Kunde ist bei Vorliegen von nicht nur unwesentlichen Leistungsmängeln berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
(vi) Stellt der Kunde während der Abnahme nicht nur unwesentliche Leistungsmängel fest, wird VIREED diese unverzüglich beheben und dem Kunden die mangelfreie Leistung erneut zur Abnahme stellen. Unwesentliche Leistungsmängel wird VIREED innerhalb einer mit dem Kunden zu vereinbarenden angemessenen Frist beseitigen. Nach erfolgter Nachbesserung wiederholen die Parteien die vereinbarte Abnahmeprüfung.
3.2 Die Professional Services gelten – auch ohne Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung und ohne Abnahmeverlangen von VIREED – als abgenommen, wenn der Kunde nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch VIREED innerhalb des Prüfungszeitraums keinen abnahmeverhindernden Mangel rügt, oder wenn der Kunde die Leistung produktiv einsetzt, oder wenn der Kunde die auf die Leistung entfallende Vergütung ohne Erklärung eines Vorbehalts bezahlt. VIREED wird den Kunden in der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf die Rechtsfolgen der fiktiven Abnahme hinweisen.
3.3 Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die abgenommenen Professional Services. Die auf die abgenommene Leistung entfallende Vergütung wird mit der Abnahme fällig, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart.
4 Vergütung der Professional Services
4.1 Art und Höhe der durch den Kunden zu entrichtenden Vergütung (Time & Material oder Festpreis) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
4.2 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, wird VIREED die beauftragten Professional Services wie folgt in Rechnung stellen:
(i) nach tatsächlichem Aufwand vergütete Professional Services (Time & Material) jeweils monatlich nachträglich nach deren Durchführung;
(ii) mit Festpreis vergütete Professional Services jeweils vor deren Durchführung;
(iii) Professional Services, die der Abnahme bedürfen, nach deren Abnahme durch den Kunden. VIREED behält sich das Recht vor, dem Kunden vor Abnahme eine Abschlagsrechnung zu stellen.
4.3 Soweit die Professional Services nach Aufwand abgerechnet werden, stellt VIREED dem Kunden mit der Rechnung Tätigkeitsnachweise zur Verfügung. Tätigkeitsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt unter Angabe konkreter Einwendungen in Textform widerspricht. VIREED wird den Kunden auf diesen Umstand bei Übersendung der Nachweise gesondert hinweisen.
4.4 Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Reisekosten und -spesen sowie sonstige Aufwendungen gesondert berechnet und in Rechnung gestellt.